Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR Art. 33

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1960

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

19.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 33.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in zwei authentischen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005993

Alte Dokumentnummer

N1196013695R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/21/A33/NOR12005993

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