Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) Art. 19

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1960

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 19.

Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten oder in ihren Wohnungen wie auch auf Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates in deren Wohnungen sowie an Bord der unter der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende Handlungen vorzunehmen:

Ziffer eins von den Staatsangehörigen des Sendestaates Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden;

Ziffer 2 letztwillige Verfügungen und andere einseitige Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen, zu beurkunden und diese Urkunden in Verwahrung zu nehmen;

Ziffer 3 Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder zu beglaubigen, sofern solche Verträge den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine Verträge über die Begründung, Abänderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften, die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen oder beglaubigen;

Ziffer 4 Verträge zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter andererseits abzufassen oder zu beglaubigen, soweit diese Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiete des Sendestaates beziehen oder Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Sendestaates fallen, und soweit diese Verträge nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen;

Ziffer 5 Unterschriften von Staatsangehörigen des Sendestaates auf Urkunden jeglicher Art zu beglaubigen;

Ziffer 6 Urkunden von Behörden oder Amtspersonen des Sendestaates oder des Empfangsstaates zu legalisieren sowie auch Abschriften dieser Urkunden zu beglaubigen;

Ziffer 7 Schriftstücke jeder Art zu übersetzen und diese Übersetzungen zu beglaubigen;

Ziffer 8 Urkunden, Geld, Wertgegenstände und sonstige im Eigentum von Staatsangehörigen des Sendestaates stehende Sachen von diesen in Verwahrung zu nehmen;

Ziffer 9 andere konsularische Amtshandlungen vorzunehmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen.

Anmerkung

Siehe zu den Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Testament, Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006053

Alte Dokumentnummer

N1196015051A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/21/A19/NOR12006053

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