Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
1.Ziffer eins die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2.Ziffer 2 ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
Schlagworte
Visum
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Gesetzesnummer
10000349
Dokumentnummer
NOR12006051
Alte Dokumentnummer
N1196015049A