Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) Art. 17

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1960

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 17.

Die Konsuln haben das Recht,

Ziffer eins die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

Ziffer 2 ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.

Schlagworte

Visum

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006051

Alte Dokumentnummer

N1196015049A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/21/A17/NOR12006051

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