Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 17.

Die Konsuln haben das Recht,

Ziffer eins die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

Ziffer 2 ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.