Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Artikel 17
09.03.1994
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Die Konsuln haben das Recht,
Ziffer eins die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
Ziffer 2 ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.