Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 15.
(1)Absatz eins,Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.
(2)Absatz 2,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten.
(3)Absatz 3,Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Gesetzesnummer
10000349
Dokumentnummer
NOR12006049
Alte Dokumentnummer
N1196015047A