Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) Art. 15

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1960

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.
  2. Absatz 2,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten.
  3. Absatz 3,Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006049

Alte Dokumentnummer

N1196015047A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/21/A15/NOR12006049

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