Absatz eins,Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.