Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.08.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß § 4 lit. c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein. Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß Paragraph 4, Litera c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Gesetzesnummer
10006247
Dokumentnummer
NOR12068826
Alte Dokumentnummer
N5196031440L