Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1960,
Paragraph 2
04.08.1960
Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß Paragraph 4, Litera c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.