Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann Art. 1

Kurztitel

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1961

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Für im Paragraph 16, Absatz eins, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von 9001 S bis 15.000 S,
    1. Litera a
      wenn bis 30. Juni 1960 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der 1. April 1960;
    2. Litera b
      wenn nach dem 30. Juni 1960 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der 1. Jänner 1961;
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1961,)
  2. Ziffer 2
    Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von 15.001 S bis 72.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a und b die dort genannten Termine.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010361

Dokumentnummer

NOR40208717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/162/A1/NOR40208717

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