Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 99d

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99d

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

30.09.2027

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

Paragraph 99 d,
  1. Absatz eins,Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß Paragraph 99 a, vorläufig beschlagnahmten oder gemäß Paragraph 99 b, beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40253990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99d/NOR40253990

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