(2)Absatz 2,Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2026)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2026,)
sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.