Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Straßenverkehrsordnung 1960 § 99b

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99b

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

30.09.2027

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Beschlagnahme

Paragraph 99 b,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
      2. Litera b
        dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
    Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
  4. Absatz 4,Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß Paragraph 64, VStG.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40253988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99b/NOR40253988

Navigation im Suchergebnis