Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 94b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94b

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 94 b,

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
    2. Litera b
      für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
    3. Litera c
      für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
    4. Litera d
      für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
    5. Litera e
      für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
    6. Litera f
      für die Sicherung des Schulweges (Paragraph 97 a,),
    7. Litera g
      für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,).
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Litera a
      für die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz 4, für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, und
    2. Litera b
      für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 65, Absatz 2, für Kinder, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.

Schlagworte

Armzeichen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151921

Alte Dokumentnummer

N9198916505J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P94b/NOR12151921

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