für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, undfür die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz 4, für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, und