Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 94a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 90, für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
    2. Ziffer 2
      für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (Paragraph 43, Absatz eins a,),
    3. Ziffer 3
      für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, und
    4. Ziffer 4
      für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) auf Autobahnen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. Litera a
      auf der Autobahn,
    2. Litera b
      auf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. Litera c
      wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. Litera d
      wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
  3. Absatz 3Absatz 2, Litera b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, Ziffer 4, auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.

Anmerkung

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 209/1969

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146691

Alte Dokumentnummer

N9196012110A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P94a/NOR12146691

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