Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Text

Paragraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 90, für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
    2. Ziffer 2
      für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (Paragraph 43, Absatz eins a,),
    3. Ziffer 3
      für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, und
    4. Ziffer 4
      für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) auf Autobahnen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. Litera a
      auf der Autobahn,
    2. Litera b
      auf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. Litera c
      wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. Litera d
      wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Litera b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, Ziffer 4, auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.