Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
- Ziffer einsfür die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 90, für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
- Ziffer 2für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (Paragraph 43, Absatz eins a,),
- Ziffer 3für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, und
- Ziffer 4für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) auf Autobahnen.