Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 67, Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder.

  1. Absatz einsFahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 4,) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe, daß bei diesen zwei Lampen (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3,) in gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.
  3. Absatz 3Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schweren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahrradanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Bedingungen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146660

Alte Dokumentnummer

N9196012079A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P67/NOR12146660

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