(1)Absatz einsFahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 4,) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.