Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Text

Paragraph 67, Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder.

  1. Absatz eins,Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 4,) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe, daß bei diesen zwei Lampen (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3,) in gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.
  3. Absatz 3,Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schweren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahrradanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Bedingungen enthalten.