Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch VI. ABSCHNITT.

Besondere Vorschriften für den Verkehr
mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Paragraph 65, Benützung von Fahrrädern.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des Radfahrausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  3. Absatz 3Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (Paragraph 66, Absatz 6,) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 6,) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155429

Alte Dokumentnummer

N9199439350J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P65/NOR12155429

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