(3)Absatz 3Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (§ 66 Abs. 6) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (Paragraph 66, Absatz 6,) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 6,) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.