Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.01.1961
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.Paragraph 64, Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.
(1)Absatz einsWer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw., durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
(3)Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zuläßt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.
(4)Absatz 4Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
Schlagworte
Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146657
Alte Dokumentnummer
N9196012076A