Absatz einsWer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw., durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt.