Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 5a

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
  2. Absatz 2,Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, oder der Überprüfung nach Paragraph 5, Absatz 2 a, oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung oder Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für eine Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder - streifen durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur Überprüfung der Atemluft auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem jener gerätespezifische Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, geschlossen werden kann.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in Paragraph 5, Absatz 4 a, 5, oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276966

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P5a/NOR40276966

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