Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Abs. 1: Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
  2. Absatz 2Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2,, 4a, 5, 6 oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter

Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159058

Alte Dokumentnummer

N9199852710L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P5a/NOR12159058

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