Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 105, Vollziehung.

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  3. Absatz 3,Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40033610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P105/NOR40033610

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