Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 105, Vollziehung.

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 95, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
  3. Absatz 3,Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155452

Alte Dokumentnummer

N9199439373J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P105/NOR12155452

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