Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) Art. 1

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1960

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.08.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    „Entscheidung“ jede von einem Gericht ausgehende Anordnung, soweit mit ihr eine Person für schuldig erkannt wird, zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, die sich aus Familien-, Verwandtschafts-, Ehe- oder Schwägerschaftsbeziehungen ergeben, eine Zahlung oder Zahlungen von Beträgen in bestimmter Höhe zu leisten;
  2. Litera b
    „Gericht“ jede mit richterlicher Gewalt ausgestattete Behörde eines der Hohen Vertragschließenden Teile, wie immer sie auch bezeichnet sein möge, der es zusteht, Entscheidungen, betreffend die unter dem vorhergehenden Buchstaben angeführten Verpflichtungen, zu fällen;
  3. Litera c
    „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird;
  4. Litera d
    „Gläubiger“ die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung gefällt wurde; „Schuldner“ die Person, gegen die die Entscheidung gefällt wurde.

Anmerkung

Zu lit. a: Bruchteilstitel iS des § 10a EO, RGBl. Nr. 79/1896, fallen nicht darunter. Das belgische Recht sieht im Art. 206 Code civil eine Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegersöhnen/Schwiegertöchtern und umgekehrt vor.

Schlagworte

Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR12026685

Alte Dokumentnummer

N2196025226S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/141/A1/NOR12026685

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