Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
08.08.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Entscheidung“ jede von einem Gericht ausgehende Anordnung, soweit mit ihr eine Person für schuldig erkannt wird, zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, die sich aus Familien-, Verwandtschafts-, Ehe- oder Schwägerschaftsbeziehungen ergeben, eine Zahlung oder Zahlungen von Beträgen in bestimmter Höhe zu leisten;
„Gericht“ jede mit richterlicher Gewalt ausgestattete Behörde eines der Hohen Vertragschließenden Teile, wie immer sie auch bezeichnet sein möge, der es zusteht, Entscheidungen, betreffend die unter dem vorhergehenden Buchstaben angeführten Verpflichtungen, zu fällen;
„Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird;
„Gläubiger“ die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung gefällt wurde; „Schuldner“ die Person, gegen die die Entscheidung gefällt wurde.
Anmerkung
Zu lit. a: Bruchteilstitel iS des § 10a EO,
RGBl. Nr. 79/1896, fallen nicht darunter. Das belgische Recht sieht im Art. 206 Code civil eine Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegersöhnen/Schwiegertöchtern und umgekehrt vor.
Schlagworte
Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10001996
Dokumentnummer
NOR12026685
Alte Dokumentnummer
N2196025226S