Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 2

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Pachtdauer.

Paragraph 2,

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

Schlagworte

Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146547

Alte Dokumentnummer

N9195939466L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P2/NOR12146547

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