Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleingartengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
10.01.1959
Außerkrafttretensdatum
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Pachtdauer.
§ 2.Paragraph 2,
Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.
Schlagworte
Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12146547
Alte Dokumentnummer
N9195939466L