Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Pachtdauer.

Paragraph 2,

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

Schlagworte

Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146547

alte Dokumentnummer

N9195939466L