Kleingartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
BG
Paragraph 2
10.01.1959
98/05 Sonstiges Wohnbau
Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.
Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag
17.10.2024
10011324
NOR12146547
N9195939466L