(2)Absatz 2,In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. gegeben ist.