Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Außerkrafttretensdatum

30.04.1983

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB.).
  2. Absatz 2,In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR40265150