Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1959

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte.