Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKHG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls
durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder
beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Gesetzesnummer
10001981
Dokumentnummer
NOR40055771