Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 3

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 3,

Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls

  1. Ziffer eins
    durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
  2. Ziffer 2
    durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder
  3. Ziffer 3
    beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40055771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P3/NOR40055771

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