Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungshöchstbeträge.

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit
    1. Ziffer eins
      einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      einem jährlichen Rentenbetrag von 120 000 Euro
    für den einzelnen Verletzten begrenzt.
  2. Absatz 2,Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Absatz eins, für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
  3. Absatz 3,Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Absatz eins, genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
    1. Ziffer eins
      für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 5 800 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 500 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
    3. Ziffer 3
      für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 200 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

Anmerkung

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Schlagworte

Sitzplatz

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40134663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P15/NOR40134663

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