Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungshöchstbeträge.

Paragraph 15, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

  1. Ziffer eins
    einem Kapitalsbetrag von 800 000 Euro oder
  2. Ziffer 2
    einem jährlichen Rentenbetrag von 48 000 Euro
für den einzelnen Verletzten begrenzt.
  1. Absatz 2,Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Absatz eins, für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
  2. Absatz 3,Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Absatz eins, genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
    1. Ziffer eins
      für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 2 400 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 2 400 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 1 200 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
    3. Ziffer 3
      für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

Schlagworte

Sitzplatz

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40055772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P15/NOR40055772

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