Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 14

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Schadenersatz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      der Vermehrung der Bedürfnisse und
    3. Ziffer 3
      der Unterhaltsansprüche Dritter
    ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.
  3. Absatz 3,Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12026265

Alte Dokumentnummer

N2195912725R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P14/NOR12026265

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