Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKHG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Schadenersatz hinsichtlich
der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
der Vermehrung der Bedürfnisse und
der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3)Absatz 3,Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Gesetzesnummer
10001981
Dokumentnummer
NOR12026265
Alte Dokumentnummer
N2195912725R