Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Schadenersatz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      der Vermehrung der Bedürfnisse und
    3. Ziffer 3
      der Unterhaltsansprüche Dritter
    ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.
  3. Absatz 3,Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.