Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.03.1968
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKHG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 13.Paragraph 13,
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
ein angemessenes Schmerzengeld und
im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 69/1968
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Gesetzesnummer
10001981
Dokumentnummer
NOR12026264
Alte Dokumentnummer
N2195912724R