Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 13

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 13,

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen

  1. Ziffer eins
    die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
  2. Ziffer 2
    der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
  3. Ziffer 3
    die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
  4. Ziffer 4
    ein angemessenes Schmerzengeld und
  5. Ziffer 5
    im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 69/1968

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12026264

Alte Dokumentnummer

N2195912724R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P13/NOR12026264

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