Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Text

Paragraph 13,

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen

  1. Ziffer eins
    die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
  2. Ziffer 2
    der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
  3. Ziffer 3
    die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
  4. Ziffer 4
    ein angemessenes Schmerzengeld und
  5. Ziffer 5
    im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.