Bundesrecht konsolidiert

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Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD) Art. 1

Kurztitel

Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1959 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 170/2008

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

römisch eins. Mitteilungen über Einbürgerungen

  1. Ziffer eins
    Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
    Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
    sind alle österreichischen Staatsbürger.
    Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz eins, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ziffer 2
    Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B.
  3. Ziffer 3
    Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.
    Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
    Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher” bescheinigen.

Anmerkung, Abschnitte römisch zwei bis römisch vier obsolet)

römisch fünf. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.

römisch sechs. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10005258

Dokumentnummer

NOR40103465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/45/A1/NOR40103465

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