Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1959

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1958

Außerkrafttretensdatum

18.12.2008

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

römisch eins. Mitteilungen über Einbürgerungen

  1. Ziffer eins
    Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
    Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
    sind alle österreichischen Staatsbürger.
    Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz eins, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ziffer 2
    Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
  3. Ziffer 3
    Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.
    Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
    Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher“ bescheinigen.

römisch zwei. Mitteilungen über Genehmigungen der
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit

  1. Ziffer eins
    Die beiden Regierungen werden künftig einander auf diplomatischem Wege Mitteilung machen, wenn einem ihrer Angehörigen die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.
  2. Ziffer 2
    Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
  3. Ziffer 3
    Die beiden Regierungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen mitteilen, die zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erteilt worden sind.

römisch drei. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes

zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom

17. Mai 1956 (deutsches Bundesgesetzblatt , I S. 431)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle

österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den Paragraphen 3, 4, oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zuleiten.
Ziffer 1 Nr. 3) Absatz eins und 2 gelten entsprechend. römisch vier. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. römisch fünf. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch
gesonderten Notenwechsel vereinbart.

römisch sechs. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und

verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10005258

Dokumentnummer

NOR12058744

Alte Dokumentnummer

N4195934331L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/45/A1/NOR12058744

Navigation im Suchergebnis