I. Mitteilungen über Einbürgerungenrömisch eins. Mitteilungen über Einbürgerungen
Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
sind alle österreichischen Staatsbürger.
Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz eins, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.
Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher“ bescheinigen.
II. Mitteilungen über Genehmigungen derrömisch zwei. Mitteilungen über Genehmigungen der
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit
Die beiden Regierungen werden künftig einander auf diplomatischem Wege Mitteilung machen, wenn einem ihrer Angehörigen die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.
Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
Die beiden Regierungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen mitteilen, die zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erteilt worden sind.
III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzesrömisch drei. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431)17. Mai 1956 (deutsches Bundesgesetzblatt , I S. 431)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle
österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuleiten.österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den Paragraphen 3, 4, oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zuleiten.
Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nichtZiffer 1 Nr. 3) Absatz eins und 2 gelten entsprechend. römisch vier. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durchdie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. römisch fünf. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch
gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen undrömisch sechs. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und
verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.