Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
- Litera afür Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
- Litera bfür Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
- Litera cfür Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
- Litera dfür Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;
- Litera efür die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen
- Litera fAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
- Litera gfür die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
- Litera hfür die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
- Litera iAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
- Litera kAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)
- Litera lfür Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.