(2)Absatz 2,Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 88 e, Absatz 6,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des Paragraph 90, Absatz 3, an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.