(2)Absatz 2,Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 93 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (§ 87), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (§ 93 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (§ 94) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 93, Absatz 5,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (Paragraph 87,), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (Paragraph 93, Absatz 2,), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (Paragraph 93, Absatz 3,), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (Paragraph 94,) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.