Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 97, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 93, Absatz 5,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (Paragraph 87,), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (Paragraph 93, Absatz 2,), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (Paragraph 93, Absatz 3,), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (Paragraph 94,) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.
  3. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereiche (Paragraph 95,) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar an den Landeshauptmann zulässig.
  4. Absatz 4,Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Schlagworte

Betriebsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130645

Alte Dokumentnummer

N8195922307L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P97/NOR12130645

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