(2)Absatz 2,Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.