Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Vorarbeiten für Wasseranlagen.

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141189

alte Dokumentnummer

N8199747117L