(6)Absatz 6,Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß Paragraph 59 a,, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.