Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.11.1959
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 59. Wasserwirtschaftskataster.Paragraph 59, Wasserwirtschaftskataster.
(1)Absatz eins,Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen geologischen Verhältnisse über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.
(3)Absatz 3,Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.
(4)Absatz 4,Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau, die durch gemeinsame Verordnung die Einrichtung des Katasters, die Aufteilung der Arbeitsgebiete und die Eingliederung der bereits vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters unter dem Gesichtspunkte der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer zweckmäßigen und einfachen Verwaltungsarbeit sowie einer einheitlichen Gliederung und Ausstattung näher zu regeln haben.
Schlagworte
Flußgebiet, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130607
Alte Dokumentnummer
N8195922269L