Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Immissionsbeschränkung

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.
  2. Absatz 2,Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33d/NOR40044113

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