Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Immissionsbeschränkung

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern - ausgenommen bei außerordentliche Ereignissen und unbeschadet anderslautender Regelungen nach Paragraph 33, Absatz 2, - allgemein nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Paragraph 33 b, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegte Wassergüte auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Gewässer und Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 3,) zu erstellen.
  3. Absatz 3,Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken (Sanierungsprogramm im Sinne des Absatz 2,) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Absatz 2, angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener, sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141168

Alte Dokumentnummer

N8199747096L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33d/NOR12141168

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