Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 31d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 31 d, Bestehende Anlagen

  1. Absatz eins,Anlagen und Maßnahmen, für die mit den Paragraphen 31 a, oder 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 - bei Anlagen nach Paragraph 31 a, bei Inkrafttreten der sachlich in Betrach kommenden Verordnung - bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung nach Paragraph 31 b,, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130572

Alte Dokumentnummer

N8195922234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P31d/NOR12130572

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